Veröffentlichung: „Miturheberschaft und Bearbeitung bei Open Source Software“ in Computer und Recht 2020, 304 ff.

von Rechtsanwalt Daniel Kögel, 19. Mai 2020

In der aktuellen Ausgabe (05/2020) der Computer und Recht (CR 2020, 304 ff.) erschien ein Beitrag von RA Kögel zur Abgrenzung von Miturheberschaft und Bearbeitung bei Open Source Software (OSS), insbesondere auch im Hinblick auf die mit der Abgrenzung verbundenen Fragen zur Bestimmung der Darlegungs- und Beweislast.

Hintergrund des Beitrags ist die seit Jahren gängige Praxis mancher ehemaliger Entwickler von OSS und hierbei insbesondere von Linux, im Wege von Abmahnungen gegen verschiedene Hersteller technischer Geräte vorzugehen, die OSS z.B. als Firmware auf ihren Geräten verwenden.

Hiermit wird vor allem auch die Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen angestrebt. Die in diesem Rahmen vereinbarten Vertragsstrafen sind selbständig durchsetzbar und stellen schon deshalb eine erhebliche wirtschaftliche Herausforderung für betroffene Unternehmen dar, weil die Bestimmungen der GPL in Teilbereichen unklar ausfallen und vermeintliche Verletzungen der Lizenzbedingungen zum Vorwurf lizenzvertragswidriger Verwendung von OSS führen können.

Die Berechtigung der hierauf gestützten Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und/oder Schadensersatzansprüchen setzt im Ausgangspunkt jedoch voraus, dass diese auch vom betroffenen Rechteinhaber geltend gemacht werden können. Schon angesichts der unüberschaubaren Vielzahl von Entwicklern von OSS steht allerdings nicht ohne Weiteres fest, ob und in welchem Umfang der jeweilige Anspruchsteller überhaupt eine entsprechende Rechtsposition für sich beanspruchen kann. Hierfür kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob es sich lediglich um den Bearbeiter der OSS handelt oder dieser als Miturheber der OSS anzusehen ist.

Insofern müssen sich betroffene Unternehmen, die mit einer Abmahnung konfrontiert sind und zur Erfüllung verschiedener weiterer Ansprüche aufgefordert werden genau überlegen, welche Strategie sie im konkreten Fall verfolgen sollten, um sich gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme zu verteidigen. Dies setzt auch eine Prüfung der Rechtsstellung des vermeintlichen Rechteinhabers sowie der Nutzung urheberrechtlich geschützter Teile der OSS voraus.

Sollten Sie und Ihr Unternehmen Empfänger einer Abmahnung sein, etwa wegen einer angeblich lizenzvertragswidrigen Verwendung des Linux-Kernels, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie selbstverständlich auch zu sonstigen Fragen der OSS-Compliance.