Urteil des BGH zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine

von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Freifrau von Weichs, 27. Februar 2018

Laut Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – ist der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Vielmehr muss der Suchmaschinenbetreiber erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

Die Beklagte ist die Betreiberin der Internetsuchmaschine „Google“ mit Sitz in Kalifornien. „Google“ durchsucht mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Durch die Verlinkung können auch Beiträge im Internet auffindbar gemacht werden, die allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzen.

Der BGH stellt zunächst fest, dass die Verlinkungen nicht auf eigene Inhalte von „Google“ leiten und „Google“ sich diese Inhalte auch nicht zu eigen macht. Weiter komme eine Haftung als mittelbare Störerin nur in Betracht, wenn ein willentlicher und mitursächlicher Beitrag zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege. Dies setze aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Das Bestehen solcher Prüfpflichten lehnt der BGH jedoch ab, da eine allgemeine Kontrollpflicht praktisch nicht zu leisten sei und die gesellschaftlich erwünschte Nutzbarkeit von Suchmaschinen in Frage stellen würde. Eine Kontrollpflicht könne daher nur bejaht werden, wenn dem Suchmaschinenbetreiber aufgrund eines konkreten Hinweises das Vorliegen einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung bekannt sei.