Anschlussinhaber haftet nicht bei unautorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ durch Dritte

von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Freifrau von Weichs, 6. April 2017

Nach einer Entscheidung des 3. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16) haftet ein Anschlussinhaber nicht bei Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ durch einen nicht autorisierten Dritten.

Gegenstand des Verfahrens war die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs für die Nutzung eines Festnetztelefonanschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“ über eine Premiumdienstenummer (0900.) Der minderjährige Sohn der Beklagten hatte insgesamt 21 Anrufe getätigt und nahm an einem Computerspiel teil, in dessen Verlauf Zusatzfunktionen gegen Credits freigeschaltet werden konnten, deren Bezahlung durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgte und über die Telefonrechnung abgerechnet wurde.

Der Bundesgerichtshof hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin abgelehnt, insbesondere sei eine Zurechnung der Erklärung des Sohnes der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG abzulehnen, da die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge der allgemeinen Regelung in § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vorgingen. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG trifft folgende Regelung:

„(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.“

Der Sohn der Beklagten sei auch weder von seiner Mutter bevollmächtigt worden, noch hätten die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen.